Die gesetzliche Erbfolge
Existiert kein Testament oder Erbvertrag, regelt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen.
Für den Fall, dass es mehrere Rechtsnachfolger gibt, bestimmt sie zudem deren Anteil am Vermögen des Erblassers.
Sie berücksichtigt dabei ausschließlich: Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Die erbberechtigten Blutsverwandten und Adoptivkinder werden entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person berücksichtigt und im Zuge dessen in hierarchische Ordnungen unterteilt:
- Ordnung: Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel)
- Ordnung: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen, Nichten, Neffen)
- Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tante, Cousins, Cousinen)
Zwar sieht der Gesetzgeber noch weitere Ordnungen vor (zum Beispiel die Urgroßeltern), jene werden jedoch an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit weggelassen.
Innerhalb der Ordnungen sind Reihenfolge und Erbanteile nach diesen Prinzipien festgelegt:
- Verwandte einer nachrangigen Ordnung haben keinen Erbanspruch, solange Personen einer vorrangigen Ordnung leben.
- Innerhalb einer Ordnung erben jene, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind.
Das bedeutet zum Beispiel, dass die Eltern des Erblassers (2. Ordnung) nicht erben, wenn die verstorbene Person direkte Nachkommen (1. Ordnung) hat. Die Enkel erben nur, falls ihr Vater oder ihre Mutter (Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind.
Neben den erbberechtigten Verwandten werden auch immer die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bei der gesetzlichen Erbfolge einbezogen.
Ihr Erbteil hängt davon ab, ob und welche Verwandte ebenfalls erbberechtigt sind und richtet sich ferner nach dem Güterstand, in dem das Paar gelebt hat. Wenn nicht anders vereinbart, ist dies die Zugewinngemeinschaft. Bei diesem Güterstand und gleichzeitigem Vorhandensein von Kindern, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners mindestens die Hälfte. Für den Fall, dass es weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung oder Großeltern gibt, bekommt der länger Lebende den gesamten Nachlass.
Für eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft als Güterstand gelten jedoch andere Bestimmungen. Ist etwa Gütertrennung vereinbart, bekommen die Kinder und der Ehegatte jeweils den gleichen Erbteil.
Wichtig:
Die gesetzliche Erbfolge tritt nicht nur beim Fehlen eines Testaments bzw. eines Erbvertrages in Kraft. Sie wird auch wirksam, wenn:
- Das Testament aufgrund von Fehlern unwirksam ist.
- Der Erblasser testierunfähig war.
- Das Testament erfolgreich angefochten wurde.
- Der testamentarische Erbe das Erbe ausgeschlagen hat.
Der gesetzliche Pflichtteil
Auch wenn Sie bestimmte Angehörige in Ihrem Testament nicht bedenken oder sogar ausdrücklich enterben, sichert der Gesetzgeber einem engen Personenkreis einen sogenannten Pflichtteil zu.
Einen Anspruch darauf haben:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Abkömmlinge: leibliche Kinder, Adoptivkinder und Enkel (sofern deren Elternteil, was vom Erblasser abstammt, bereits verstorben ist)
- Eltern des Verstorbenen (falls keine Abkömmlinge existieren)
Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Großeltern, Stiefeltern und Stiefkinder sind demnach nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses.
Ein Pflichtteilsberechtigter wird in Geld ausgezahlt. Ihm stehen also keine Immobilien- oder Firmenanteile zu und auch die Herausgabe von bestimmten Wertgegenständen kann er beispielsweise nicht verlangen.
Seinen Anspruch auf den finanziellen Mindestanteil am Nachlass kann und muss er innerhalb von drei Jahren, nachdem er vom Erbfall erfahren hat, geltend machen, indem er sich bei den testamentarischen Erben meldet.
Von diesen kann er dann eine ausführliche Aufstellung des Nachlassvermögens einfordern.
Sollten sie keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen haben, können Sie mit Ihrem Testament völlig frei über den Nachlass verfügen.
Exkurs: Die EU-Erbrechtsverordnung
Seit August 2015 gilt auch in Deutschland die Europäische Erbrechtsverordnung.
Sie besagt, dass grundsätzlich das Erbrecht des Staates zum Tragen kommt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also zuletzt dauerhaft lebte.
Wenn zum Beispiel ein deutscher Staatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, gilt für ihn das spanische Erbrecht.
Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen.
Generell ist es ratsam, bei erbrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
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