Perspektive schenken – über die eigene Zeit hinaus
Seit mehr als 20 Jahren unterstützt ShelterBox weltweit Menschen in Krisenregionen und hat seitdem über 1,5 Millionen Katastrophenopfern mit lebensnotwendigen Hilfsgütern versorgt.
Doch noch immer ist die Not in vielen Gebieten der Erde groß. Gleichzeitig nimmt die Zahl an Konflikten und Naturkatastrophen und somit an Menschen, die auf der Flucht sind, stetig zu. So waren im Jahr 2019 mehr als 104 Millionen Menschen gezwungen, ihr Zuhause zu verlassen.
Gleichwohl verfolgt ShelterBox weiterhin beharrlich das Ziel, dass kein Mensch auf dieser Erde nach einer Katastrophe ohne Schutz und Obdach sein sollte.
Helfen Sie uns mit einer Testamentsspende, wenn Sie diese Vision mit uns teilen und auch nach Ihrem Ableben Gutes tun und aktiv die Zukunft gestalten möchten. Denn neben Menschen, die Ihnen nahestehen, haben Sie auch die Möglichkeit, gemeinnützige Organisationen in Ihrem letzten Willen zu bedenken.
Wir von ShelterBox bedanken uns von ganzem Herzen, falls Sie uns auf diesem Wege unterstützen möchten, denn so sind wir in der Lage, langfristig zu planen und schnell zu helfen.
Hier finden Sie ausführliche Informationen und viele Tipps rund um das Thema Testamentserrichtung im Allgemeinen und hinsichtlich einer Testamentsspende an ShelterBox im Speziellen.

Wollen Sie ShelterBox mit einer Testaments- bzw. Gedenkspende unterstützen, eine Schenkung zu Lebzeiten zukommen lassen oder haben Sie Fragen zum Thema?
Zum KontaktformularAlle Themen zur Testamentsspende
Brauche ich ein Testament?

Verfassen Sie kein Testament, entscheidet das Gesetz, was mit Ihrem Hab und Gut geschieht. Aber auch, wenn Ihnen die gesetzliche Erbfolge zunächst als ausreichend erscheint, kann es eine Reihe weiterer Gründe geben, den Nachlass selbst zu regeln. Lesen Sie hier, warum es sinnvoll sein kann, einen letzten Willen zu verfassen.
Das Erbrecht in Deutschland

Existiert kein Testament, erben laut dem BGB und der darin vorgesehenen gesetzlichen Erbfolge die direkten Verwandten sowie Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. In welcher Reihenfolge dies geschieht, wen Sie nicht enterben können und was die neue EU-Erbrechtsverordnung besagt, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Vererben oder Vermachen?

Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt, obwohl ein bedeutender Unterschied besteht. Was genau unter einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung zu verstehen ist, und warum Sie im Testament einen Erben benennen müssen, aber nicht zwingend einen Vermächtnisnehmer, wird hier erklärt.
Die Erbschaftssteuer

Informationen darüber, welche Faktoren die Steuerlast beim Erbfall beeinflussen, unter welchen Umständen das Vererben von Immobilien steuerfrei sein kann und ob gemeinnützige Organisationen Erbschaftssteuern zahlen müssen, finden Sie hier.
Die Testamentsvollstreckung

Wann es eine gute Entscheidung ist, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, wie man dies anordnet, was seine Aufgaben sind und welche Person dieses Amt übernehmen kann, wird in diesem Kapitel näher erläutert.
Weitere Nachlassregelungen

Schon zu Lebzeiten haben Sie Möglichkeiten, Ihren Nachlass (steuerlich günstig) zu regeln. Welche Vorteile eine Schenkung bringen kann und wie Sie es umgehen können, dass etwa Ihre Lebensversicherung oder ein Sparkonto später in Ihren Nachlass fällt, erfahren Sie an dieser Stelle.
Allgemeine Fragen zur Testamentsspende
Der wohl häufigste Grund, warum ein Testament aufgesetzt wird, ist eine Diskrepanz zwischen der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge und den ganz persönlichen Wünschen des Erblassers.
So möchten einige Menschen etwa auch dem nichtehelichen bzw. nicht eingetragenen Lebenspartner, Freunde, Stiefkinder oder gemeinnützige Organisationen bedenken.
Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Argumente, warum es sinnvoll ist, ein Testament zu verfassen.
Weitere Gründe für ein Testament.
Haben Sie keinen letzten Willen niedergeschrieben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gibt es keine gesetzlichen Erben oder können diese nicht ermittelt werden, fällt das Erbe dem Staat zu.
Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge.
Bei alleinstehenden Personen, die keine Blutsverwandten mehr haben und kein Testament verfassen, erbt automatisch der Staat.
Ein Erbe wird rechtlicher Gesamtnachfolger des Erblassers. Er erbt sowohl das Vermögen, als auch etwaige Schulden und hat ggf. Verpflichtungen wie die Bestattung des Verstorbenen, dessen Haushaltsauflösung, Auskehrung von Vermächtnissen usw. zu erfüllen.
Ein Vermächtnisnehmer erhält hingegen nur einen ganz bestimmten Teil des Nachlasses, etwa eine Geldsumme oder eine Immobilie.
Weitere Informationen zum Thema Vererben und Vermachen.
Vererbbar sind einerseits Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Immobilien, Schmuck) und andererseits Verbindlichkeiten (z.B. offene Rechnungen, Kredite, Hypotheken).
Falls der Erblasser in eine Lebens- oder Rentenversicherung keinen begünstigten Dritten eingetragen hat, fällt auch diese in den Nachlass.
Auch Tiere können vererbt werden, da sie gesetzlich als Sache gelten.
Höchstpersönliche Rechte wie ein Unterhaltsanspruch oder ein Vorkaufsrecht können hingegen nicht vererbt werden.
Zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören zunächst: der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und die eigenen Kinder (leibliche Kinder und Adoptivkinder).
Falls die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind, haben auch deren Kinder (also die Enkel des Erblassers) ein Recht auf den Pflichtteil.
Gibt es keine Abkömmlinge, dann sind die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
Generell keinen Anspruch haben: Geschwister, Großeltern, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten, Stiefeltern oder Stiefkinder.
Weitere Informationen zum gesetzlichen Pflichtteil.
Der Wert des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Weitere Informationen zum gesetzlichen Pflichtteil.
Die Verfügungen hinsichtlich ihrer Bestattung, der Wohnungsauflösung oder dem Versorgen des Haustiers sollten Sie nicht in Ihrem Testament, sondern gesondert niederschreiben. Denn in der Regel vergehen einige Wochen, bis das Testament eröffnet wird.
Besonders sinnvoll ist es, bereits zu Lebzeiten einen sogenannten Vorsorgevertrag mit einem Beerdigungsinstitut zu vereinbaren.
Auch wenn der Anteil der Personen, die ein Testament errichten, stetig zunimmt, sind es insgesamt nicht einmal die Hälfte der Menschen, die einen letzten Willen hinterlassen. Sich mit dem eigenen Tod und dem Nachlass auseinanderzusetzen, ist keine einfache Sache und wird somit häufig aufgeschoben. Einige Menschen haben auch Sorge, formelle Fehler zu begehen oder glauben, dass das Aufsetzen einer letztwilligen Verfügung mit hohen Kosten verbunden ist.
Sehr häufig bleiben Angehörige daher mit der Abwicklung des Nachlasses allein und überfordert zurück. Nicht selten kommt es zusätzlich zu Auseinandersetzungen.
Daher ist es ratsam, sich bei der Testamentserrichtung selbst zwar ausreichend Zeit zu nehmen, aber damit so früh wie möglich zu beginnen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie können Ihre letztwillige Verfügung komplett selbst aufsetzen.
- Sie können das handschriftliche Testament zusätzlich von einem Anwalt prüfen lassen bzw. sich im Vorfeld diesbezüglich beraten lassen.
- Sie teilen einem Notar mündlich oder schriftlich Ihre Vorstellungen mit und dieser erstellt dann unter fachkundiger Beratung ein sogenanntes notarielles Testament.
Mehr zu den verschiedenen Formen des Testaments.
Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten, denn es gibt eine Vielzahl an Faktoren, die darauf Einfluss haben.
Zunächst einmal ist es sinnvoll, vor dem Aufsetzen des Testaments eine detaillierte Vermögensübersicht zu erstellen, die alle Aktiva und Passiva enthält. So können Sie sich einen guten Überblick über den Status Quo machen.
Außerdem ist es empfehlenswert beim Errichten des Testaments statt konkreter Summen Prozentwerte anzugeben.
Sie können den Aufbewahrungsort für Ihr privatschriftliches Testament grundsätzlich selbst wählen und es etwa in der eigenen Wohnung oder bei einer vertrauten Person hinterlegen, wo es schnell aufzufinden ist.
Es ist jedoch sehr empfehlenswert, das Testament gegen eine geringe Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung zu geben. So kann es weder manipuliert werden, noch verloren gehen oder gestohlen werden. Außerdem wird es auf diesem Wege automatisch eröffnet.
Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag verbleiben generell in amtlicher Verwahrung.
Derzeit betragen die Kosten für eine Aufbewahrung beim Nachlassgericht 75 Euro und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister 18 Euro.
Weitere Informationen zu den Formen des Testaments und deren Aufbewahrung.
Bei der Umgestaltung des handschriftlichen Testaments müssen Sie jede Änderung mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.
Ein neues Testament muss ebenfalls immer Ort, Datum und Unterschrift enthalten, denn nur das zuletzt verfasste Dokument ist gültig.
Durch Vernichtung wird das eigenhändige Dokument widerrufen.
Das notarielle Testament wird durch die Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung aufgebhoben.
Ein Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament kann in der Regel nur mit Einverständnis aller Parteien geändert oder aufgehoben werden.
Weitere Informationen zu den Formen des Testaments und den jeweiligen Möglichkeiten einer Änderung bzw. des Widerrufs.
Fragen zur Testamentsspende an ShelterBox
Eine sichere und einfache Variante, ShelterBox zu bedenken, ist ein Vermächtnis im Testament anzuordnen. In diesem Falle hinterlassen Sie uns einen ganz bestimmten Teil Ihres Nachlasses (z.B. einen Geldbetrag oder Wertgegenstand).
Weitere Informationen zum Thema Vermächtnis.
Sie haben aber auch die Option, ShelterBox als Erben einzusetzen. In diesem Fall ist es uns ein Anliegen, Ihren letzten Willen ganz nach Ihren Vorstellungen umzusetzen und Ihren Nachlass gewissenhaft abzuwickeln. Wir kümmern uns in diesem Falle sorgfältig um die Bestattung, die Haushaltsauflösung, Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen, Kündigung von Verträgen, etc.
Weitere Informationen zum Thema Erbeinsetzung.
Bei beiden Möglichkeiten ist es wichtig, den Namen von ShelterBox korrekt zu bezeichnen (ShelterBox Germany e.V.), die aktuelle Adresse (Schönhauser Allee 26 in 10435 Berlin) und unsere Vereinsregisternummer (VR 32474 B) anzugeben.
Ja, auch das Vererben bzw. Vermachen von Immobilien und Wertgegenständen (z.B. Schmuck oder Kunstwerke) ist möglich.
Die Wertgegenstände und Liegenschaften werden zunächst von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet und anschließend für einen angemessenen Preis verkauft. Der Erlös daraus kommt dann umgehend und ungeschmälert den notleidenden Menschen in Katastrophengebieten zu Gute.
Wir sind sehr dankbar, falls Sie sich dazu entscheiden, ShelterBox testamentarisch zu bedenken. Doch weil wir immer dort helfen, wo es gerade am nötigsten ist, können Sie leider keine zweckgebundene Testamentsspende tätigen.
Sie können ShelterBox als Testamentsvollstrecker einsetzen. Sie sollten dies jedoch nicht tun, wenn ShelterBox Erbe oder Miterbe ist. In diesem Fall ist es ratsam, einen Anwalt oder Notar zum Testamentsvollstrecker zu berufen.
Bitte vergessen Sie auch nicht, dass eine Vollstreckung des Testaments ein enormer Arbeitsaufwand ist, sich nicht selten über mehrere Jahre hinzieht und somit entsprechend zu vergüten ist.
Weitere Informationen zum Thema Testamentsvollstreckung.
Wenn Sie möchten, können Sie uns benachrichtigen, dass Sie ShelterBox in Ihrem Testament berücksichtigt haben. Darüber würden wir uns sehr freuen, denn in diesem Fall hätten wir die Möglichkeit, uns persönlich für diese wertvolle Spende zu bedanken.
Haben Sie uns nicht vorab unterrichtet, werden wir durch das Nachlass- bzw. Amtsgericht vom Todesfall schriftlich informiert, dass wir im Testament bedacht wurden.
Ja, Sie haben entweder die Möglichkeit, eine Geldspende oder eine Schenkung (z.B. Wertgegenstände, Immobilien, etc.) zu tätigen.
Weitere Informationen zum Thema Schenkung.
ShelterBox wird vom Finanzamt als gemeinnützige und förderungswürdige Organisation eingestuft und ist somit von Erbschafts- und Schenkungssteuern in vollem Umfang befreit.
Weitere Informationen zum Thema Erbschaftssteuer.
Wir freuen uns, falls wir Sie bei Ihren Überlegungen unterstützen können. Zum Beispiel darin, welche Möglichkeiten Sie haben, eine gemeinnützige Organisation wie ShelterBox testamentarisch zu bedenken. Wir beraten Sie dabei ganz unverbindlich und vertrauensvoll.
Für eine rechtliche Beratung empfehlen wir jedoch dringend die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Erbrecht.
Bei allen Fragen rund um das Thema steht Ihnen Frau Claudia Kohl vertrauensvoll und unverbindlich zur Seite. Sie erreichen Sie unter: 030/609890960.
Alle Informationen zum Thema Testamentsspende wurden sorgfältig recherchiert und bearbeitet. Wir weisen darauf hin, dass die Angaben dennoch ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung ausgeschlossen ist.
Diese Seiten erheben ebenso keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ersetzen keine erb- bzw. steuerrechtlichen Beratungen bei fachkundigen Personen.